Satzung


Die Deutsche Gesellschaft für Geographie verabschiedete im Rahmen seiner Mitgliederversammlung am 28. September 2025 in Augsburg nachstehende Satzung.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Name des Verbandes ist Deutsche Gesellschaft für Geographie e.V. (nachfolgend auch DGfG). Der Verband hat seinen Sitz in Bonn. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter VR 3337 eingetragen.

(2) In der DGfG sind die geographischen Verbände in Deutschland zu einer Dachorganisation zusammengeschlossen.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe und Zweck

(1) Die DGfG ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft. Sie hat den Zweck, Geographie in Forschung und Lehre, Schule und Anwendung, den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie die öffentliche Präsenz des Faches zu fördern.

(2) Sie koordinieren die in den Mitgliedsverbänden vertretenen Arbeitsbereiche und trägt die gemeinsamen Ziele nach außen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch


  1. die wissenschaftliche Vorbereitung und Leitung der Deutschen Kongresse für Geographie,
  2. die Durchführung anderer wissenschaftlicher Veranstaltungen und dabei die Förderung von Studierenden, von Nachwuchswissenschaftlerinnen bzw. Nachwuchswissenschaftlern sowie des Wissenstransfers in die Praxis,
  3. die Vertretung der deutschen Geographie auf internationalen Kongressen und in der Internationalen Geographischen Union (IGU) sowie die Pflege der Beziehungen zur ausländischen Geographie.


(3) Mit der Durchführung dieser Aufgaben kann die DGfG Dritte als Hilfspersonen des Vereins betrauen, insbesondere Tochtergesellschaften, Einzelpersonen, Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitskreise. Für die Vertretung in der Internationalen Geographischen Union wird ein Deutsches Nationalkomitee gewählt. Die DGfG entsendet zudem eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in den Ständigen Ausschuss für geographische Namen (StAGN) und in die GeoUnion Alfred-Wegener-Stiftung.


(4) Die DGfG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der DGfG erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DGfG.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der DGfG sind nicht Einzelpersonen als solche, sondern die ihr beigetretenen Verbände als juristische Personen. Jeder Verband entsendet in die Mitgliederversammlung drei stimmberechtigte Delegierte.

(2) Der Antrag auf Annahme in die DGfG ist schriftlich an das Präsidium zu richten.

§ 4 Organe der DGfG

Die Organe der DGfG sind:

  1. die Mitgliederversammlung und 
  2. das Präsidium.


§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung der DGfG findet als Delegiertenversammlung statt. An der Delegiertenversammlung der DGfG nehmen je Mitgliedsverband drei einzeln stimmberechtigte Delegierte teil. Die Delegierten eines Mitgliedsverbandes sind in der Mitgliederversammlung des Mitgliedsverbandes zu wählen. 

(2) Eine Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 40 % der Mitgliedsverbände gefordert wird.

(3) Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest. Sie wird mit der Einladung bekannt gegeben. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse eines Mitgliedsverbandes. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen. Nachträglich eingebrachte Punkte der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  1. die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
  2. die Wahl der 1. Vizepräsidentin bzw. des 1. Vizepräsidenten,
  3. die Wahl der 2. Vizepräsidentin bzw. des 2. Vizepräsidenten,
  4. die Wahl der 3. Vizepräsidentin bzw. des 3. Vizepräsidenten,
  5. die Wahl der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters,
  6. die Wahl der Schriftführerin bzw. des Schriftführers,
  7. die Wahl der Wahlleitung,
  8. die Wahlordnung,
  9. die Geschäftsordnung,
  10. die Beitragsordnung,
  11. die Entgegennahme des Geschäftsberichts,
  12. die Genehmigung des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses,
  13. die Wahl der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer,
  14. die Wahl der Mitglieder des Nationalkomitees,
  15. die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der DGfG in nationale und internationale Institutionen, Organisationen und Gremien,
  16. die Entlastung des Präsidiums,
  17. Satzungsänderungen,
  18. die Neuaufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,
  19. die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
  20. die Auflösung des Vereins.


(5) Die Mitgliederversammlung berät über die Grundzüge der zukünftigen Arbeit der DGfG und setzt mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Höhe der Beiträge fest. Sie stimmt über Anträge ab und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit nicht anders bestimmt ist. Enthaltungen und nicht abgegebene Stimmen werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer beurkundet.

(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. 

(7) Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzveranstaltung) oder – sofern keine zwingenden Gesetzesbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) sowie in hybrider Form (Präsenzveranstaltung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Das Präsidium entscheidet hierüber und über die Modalitäten einer etwaigen erforderlichen Fernabstimmung nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus

  1. der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
  2. der 1. Vizepräsidentin bzw. dem 1. Vizepräsidenten,
  3. der 2. Vizepräsidentin bzw. dem 2. Vizepräsidenten,
  4. der 3. Vizepräsidentin bzw. dem 3. Vizepräsidenten,


(2) Jeder Mitgliedsverband darf maximal eine Person in das Präsidium entsenden. Dem Präsidium gehören zudem die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister sowie die Schriftführerin bzw. der Schriftführer als beratendes Mitglied an. Das Präsidium kann weitere Personen als beratende Mitglieder hinzuziehen.

(3) Das Präsidium führt die Geschäfte der DGfG. Die Präsidiumsmitglieder im Sinne des § 6 Abs. 1 bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Alle Präsidiumsmitglieder sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

(4) Das Präsidium beschließt insbesondere über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die laufenden Aufgaben der DGfG, sofern sie nicht gemäß § 5 Abs. 4 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 

(5) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Gewählt werden können nur natürliche Personen, die in einem Mitgliedsverband der DGfG Mitglied sind. Die Wahl muss vor dem Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidiums stattfinden. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlverfahren wird durch die Wahlordnung der DGfG geregelt.

(6) Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die Dauer seiner Amtszeit ein Ersatzpräsidiumsmitglied bestimmen. Das Ersatzpräsidiumsmitglied kann der Mitgliedsverband vorschlagen, der durch das ausgeschiedene Präsidiumsmitglied bisher im Präsidium vertreten war. 

(7) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Es kann auch Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Ein Präsidiumsbeschluss kann auch mündlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt wurden und ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären. Über Beschlüsse des Präsidiums sind Niederschriften zu fertigen. 

(8) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Das Präsidium kann in seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt werden. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Nationalkomitee

(1) Das Nationalkomitee wird von der Mitgliederversammlung der DGfG für die Dauer von 4 Jahren gewählt und besteht aus mindestens zwei Personen.

(2) Das Nationalkomitee übernimmt in Absprache mit dem Präsidium die internationalen Aufgaben der DGfG. Hierzu zählen insbesondere die Teilnahme und Mitarbeit innerhalb des Internationalen Geographischen Kongresses (IGC) und der Internationalen Geographischen Union (IGU).

(3) Das Nationalkomitee legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.

§ 8 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen können vom Präsidium oder aus der Mitgliederversammlung eingebracht werden. 

(2) Die vorgeschlagene Satzungsänderung ist mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedsverbänden und allen Mitgliedern des Präsidiums bekanntzugeben. 

(3) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

§ 9 Neuaufnahmen, Austritte und Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Neuaufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern mit einer Zweidrittelmehrheit.


(2) Der Austritt von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der DGfG zum Jahresschluss (31.12.). Die Erklärung muss der Präsidentin bzw. dem Präsidenten bis zum 31.10. des betreffenden Jahres zugegangen sein. 

(3) Ein Ausschluss kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit wegen wichtiger Gründe beschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere 

  1. ein wesentlicher Verstoß gegen die Satzung oder
  2. die Schädigung des Ansehens der DGfG.


(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat das Präsidium dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme zu geben. Hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Die Frist ist so zu benennen, dass sich das Mitglied ordnungsgemäß verteidigen kann. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. 

(5) Die Ablehnung des Neuaufnahmeantrags und der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds sind unanfechtbar.

§ 10 Auflösung der DGfG

(1) Die Auflösung der DGfG kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf den Tagesordnungspunkt der Auflösung ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Die DGfG wird aufgelöst, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Enthaltungen gelten als Neinstimmen.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Präsidentin bzw. der Präsident und alle Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen bzw. Liquidatoren. Diese Vorschriften gelten auch für den Fall, dass die DGfG anderweitig aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei Auflösung der DGfG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der DGfG an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DGfG), die es im Fachkollegium Geographie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.